Kurz gesagt
- Laufzeit, automatische Verlängerung und Kündigungsfrist stehen in Ihrem Aufstellvertrag. Lesen Sie ihn, bevor Sie kündigen.
- Als Wirt sind Sie Unternehmer. Die Laufzeitregeln für Verbraucher gelten für Sie nicht, eine zu lange Bindung kann trotzdem unwirksam sein.
- Der Bundesgerichtshof hat 2020 eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren gekippt, weil der Wirt dafür keinen Ausgleich bekam.
- Die Bestätigung für Ihre Räume gilt nur für den alten Aufsteller. Der neue beantragt eine eigene, in der Praxis dauert das ein bis zwei Wochen.
- Gut geplant, holt der alte Aufsteller seine Geräte in der Regel am selben Tag ab, an dem der neue aufbaut.
Wann sich ein Wechsel lohnt
Ein einzelner schwacher Monat ist kein Grund zu wechseln. Treffen mehrere dieser Punkte zu, sollten Sie sich Alternativen ansehen:
- Die Abrechnung zeigt nur einen Betrag, ohne Kasse, Steuer und Kosten und ohne Ausdruck der Auslesung.
- Ein defektes Gerät steht tagelang, bevor jemand kommt.
- Die Prüfplakette ist abgelaufen, oder die Software ist veraltet.
- Es gibt kein Sozialkonzept im Betrieb, und niemand hat Ihr Personal geschult.
- Die Geräte passen nicht mehr zu Ihren Gästen, und niemand schlägt einen Tausch vor.
Manches davon kann bei einer Kontrolle auch Sie treffen, etwa eine fehlende Ausweiskontrolle. Wer welchen Punkt schuldet, steht in der Checkliste für Kontrollen.
Was im Aufstellvertrag steht
Holen Sie den Vertrag heraus, bevor Sie irgendetwas kündigen, und suchen Sie diese Punkte:
- Laufzeit. Bis wann sind Sie fest gebunden?
- Automatische Verlängerung. Oft verlängert sich ein Vertrag um ein weiteres Jahr, wenn niemand rechtzeitig kündigt. So stand es auch in dem Vertrag, über den der Bundesgerichtshof 2020 entschieden hat.
- Kündigungsfrist und Form. Wie viele Monate vor Ablauf, und muss die Kündigung schriftlich kommen?
- Schadenersatz bei vorzeitiger Aufgabe. Manche Verträge verlangen Geld, wenn Sie die Gaststätte vorher aufgeben. Im Fall vor dem Bundesgerichtshof waren es 30 % des Bruttoeinspielerlöses nach Abzug der Vergnügungssteuer.
- Ausschließlichkeit. Dürfen während der Laufzeit Geräte anderer Aufsteller bei Ihnen stehen?
- Darlehen oder Zuschüsse. Haben Sie Geld vom Aufsteller bekommen, prüfen Sie, was bei einer Kündigung mit dem Rest passiert.
- Verkauf oder Verpachtung. Was gilt, wenn Sie den Betrieb abgeben?
- Abholung. Wer baut die Geräte ab, und bis wann?
Ob eine Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt im Einzelfall beurteilen. Als Aufsteller dürfen wir fremde Verträge nicht rechtlich prüfen.
Wie lange darf ein Aufstellvertrag laufen?
Den Aufstellvertrag schließen Sie als Unternehmer. Die gesetzlichen Klauselverbote, die Verbraucher vor langen Laufzeiten schützen, gelten deshalb für Sie nicht (§ 310 Abs. 1 BGB). Eine Klausel ist aber auch unter Unternehmern unwirksam, wenn sie Sie unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Darüber hat der Bundesgerichtshof am 7. Oktober 2020 entschieden (XII ZR 145/19). Ein Aufsteller hatte einem Wirt einen vorformulierten Vertrag mit fünf Jahren fester Laufzeit gestellt. Der Wirt kündigte und gab die Gaststätte vorzeitig auf, der Aufsteller verlangte Schadenersatz. Das Landgericht sprach ihm gut 13.000 € zu, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof gaben ihm nichts.
Eine feste Obergrenze nennt das Urteil nicht. Es kommt auf das Gesamtbild an, vor allem darauf, ob der Wirt ein Darlehen oder Zuschüsse bekommen hat und wie er an der Kasse beteiligt ist. Im entschiedenen Fall stand der langen Bindung kein Ausgleich gegenüber. Das Urteil fasst auch die bisherige Rechtsprechung zusammen:
- Ohne Darlehen gelten Laufzeiten bis zu drei Jahren als vertretbar.
- Mit einem wirtschaftlich erheblichen Darlehen oder einer Beteiligung von 30 bis 40 % am Bruttoeinspielerlös hat der Bundesgerichtshof früher auch zehn Jahre nicht beanstandet.
Ist die Laufzeit unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet. Kündigen können Sie ihn dann spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das heißt nicht, dass jeder längere Vertrag unwirksam ist. Es zeigt, worauf Gerichte schauen.
Aus der Praxis
Unsere Aufstellverträge laufen in der Regel zwei Jahre und verlängern sich danach um ein weiteres Jahr. Den Vertrag bekommen Sie vor dem Termin zum Lesen. Wer von einem anderen Aufsteller zu uns wechselt, kann eine Wechselprämie bekommen. Sprechen Sie uns darauf an.
Der Wechsel in sechs Schritten
- Vertrag lesen, Termin ausrechnenNotieren Sie, bis wann die Kündigung beim alten Aufsteller sein muss.
- Neuen Aufsteller auswählenLassen Sie ihn Ihren Betrieb ansehen und legen Sie Geräte und Aufstellort fest.
- Schriftlich kündigenPer Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung, damit Sie den Zugang belegen können.
- Neue Bestätigung beantragenDie Geeignetheitsbestätigung gilt nur für den Aufsteller, dem sie erteilt wurde (§ 33c Abs. 3 GewO). Der neue Aufsteller kann den Antrag stellen, während die alten Geräte noch stehen. In der Praxis dauert es ein bis zwei Wochen.
- Abbau und Aufbau am selben TagMehr als zwei Geldspielgeräte dürfen auch für einen Tag nicht stehen (§ 3 Abs. 1 SpielV). Deshalb gehen die alten Geräte zuerst raus.
- Anzeigen und UnterlagenIn Hamburg zeigen Aufsteller und Wirt das Entfernen und das Aufstellen innerhalb einer Woche beim Finanzamt an (§ 6 HmbSpVStG). Sozialkonzept, Schulung und das Terminal für den Ausweisabgleich kommen vom neuen Aufsteller.
Aus der Praxis
Wir beantragen die Bestätigung, während Ihre alten Geräte noch stehen. In der Regel klappen Abbau und Aufbau dann am selben Tag. Die Anzeige beim Hamburger Finanzamt übernehmen wir auch für Sie.
Die letzte Abrechnung
- Lassen Sie die Geräte beim Abbau auslesen, am besten in Ihrem Beisein. Die Auslesung ist die Grundlage der letzten Teilung.
- Verlangen Sie den Ausdruck der Auslesung. Bei uns liegt er jeder Abrechnung als Kopie bei.
- Die Schlussabrechnung sollte bis zum Abbautag reichen und Kasse, Steuern, Kosten und Ihren Anteil einzeln ausweisen.
- Klären Sie, was noch offen ist: ein Restdarlehen, Freischaltkarten, Schlüssel, Aushänge.
- Heben Sie Vertrag, Kündigung, Abholprotokoll und Schlussabrechnung auf. Abrechnungen und Gutschriften sind Buchungsbelege, dafür gelten acht Jahre (§ 147 AO).
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Häufige Fragen
Kann ich meinen Automatenaufsteller wechseln?
Ja, sobald der Vertrag endet oder Sie wirksam gekündigt haben. Maßgeblich sind Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist in Ihrem Aufstellvertrag.
Wie lange darf ein Automatenaufstellvertrag laufen?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Gerichte wägen im Einzelfall ab, vor allem Darlehen, Zuschüsse und Ihre Beteiligung an der Kasse. Eine fünfjährige Mindestlaufzeit ohne Ausgleich hat der Bundesgerichtshof 2020 für unwirksam gehalten (XII ZR 145/19).
Braucht der neue Aufsteller eine neue Genehmigung für meine Räume?
Ja. Die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO wird dem Aufsteller erteilt, nicht dem Lokal. Der neue Aufsteller beantragt sie selbst, in der Praxis dauert das ein bis zwei Wochen.
Stehen meine Geräte beim Wechsel wochenlang still?
Nicht, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Er kann laufen, während die alten Geräte noch stehen. Dann holt der alte Aufsteller seine Geräte ab, und der neue baut in der Regel am selben Tag auf.
Wie lange laufen die Verträge bei MR Automaten?
In der Regel zwei Jahre. Danach verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Den Vertrag bekommen Sie vor dem Termin zum Lesen.
Prüft MR Automaten meinen bisherigen Vertrag?
Nein. Ob eine Klausel wirksam ist, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt. Wir erklären Ihnen, wie ein Wechsel bei uns abläuft und welche Laufzeit unser Vertrag hat.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2020, XII ZR 145/19
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 307, § 310, § 580a
- § 33c Gewerbeordnung, § 3 Spielverordnung
- hamburg.de: Merkblatt Spielvergnügungsteuer
- § 147 Abgabenordnung
Dieser Beitrag erklärt allgemeine Vertragspunkte und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 14.09.2026.